Mittwoch, 2. Dezember 2009
Richtgrößenprüfung: Kein Grund zur Panik
Bahner, Beate
Richtgrössenprüfungen: Kein Grund zur Panik
STATUS
Überschreitungen des Richtgrößenbudgets lassen sich in der Regel rechtfertigen. Vielen niedergelassenen Ärzten flattert in diesen Tagen ein Schreiben der Prüfungsstellen ins Haus, in dem wegen der Überschreitung von Richtgrößen im Jahr 2007 eine Prüfung angekündigt wird. Richtgrößen sind Durchschnittswerte für die Verordnung von Arzneimitteln und Heilmitteln pro Jahr und Patient. Sie werden für jede Arztgruppe gesondert festgelegt, weil sich die Verordnungskosten unterscheiden. Die Richtgrößen und die damit gebildeten Richtgrößenvolumina bilden die Grundlage für die in mit Krankenkassen- und KV-Vertretern paritätisch besetzten Ausschüssen durchgeführte Richtgrößenprüfung. In diesen Ausschüssen wird entschieden, ob der Arzt bei Überschreitung seines Richtgrößenvolumens in Regress genommen wird oder sich einer Beratung unterziehen muss.
Richtgrößenprüfungen drohen somit Vertragsärzten aller Fachrichtungen, die Arznei- und Heilmittel verordnen und hierbei zugleich den vereinbarten Richtgrößen unterliegen. Das Prüfverfahren wird bereits dann eingeleitet, wenn das jeweilige Richtgrößenbudget des Arztes um mehr als 15 Prozent überschritten wurde. Das Richtgrößenbudget errechnet sich nach der Zahl der Behandlungsfälle (aufgegliedert nach Mitgliedern und Familienangehörigen einerseits sowie Rentnern andererseits), multipliziert mit der jeweils für Mitglieder und Rentner gültigen Richtgröße. Wenn und soweit Ärzte nun im Jahr 2007 ihr individuelles Richtgrößenbudget um mehr als 15 Prozent überschritten haben, sieht der Gesetzgeber zwingend die Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Ein Regress droht allerdings nur dann, wenn das Richtgrößenbudget um mehr als 25 Prozent überschritten wurde. Wer also ein Schreiben bekommt, weil er sein Richtgrößenbudget um mehr als 15 Prozent, jedoch um weniger als 25 Prozent überschritten hat, der kann sich beruhigt zurücklehnen. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und die Überschreitung um mehr als 15 Prozent zu begründen. Da ihm jedoch kein Regress droht, sondern lediglich eine Beratung stattfindet, ist er noch nicht einmal verpflichtet, überhaupt Stellung zu nehmen. Anders sieht es aus, wenn das Richtgrößenbudget um mehr als 25 Prozent überschritten wurde. In diesem Fall ist der Arzt gut beraten, sich sowohl die Statistik als auch die Verordnungslisten beziehungsweise die von den Prüfgremien mitgeschickte CD-ROM sorgfältig anzusehen und zu prüfen, weshalb die Richtgrößen nicht eingehalten werden konnten. Nun ist auch ein Beratungsgespräch bei der KV oder die Einschaltung einer auf Regressverfahren spezialisierten Anwaltskanzlei ratsam. So kann frühzeitig die Festsetzung eines Regresses vermieden werden, der sonst mit der Weihnachtspost hereinflattert.
Sodann ist sowohl in rechtlicher als auch in medizinischer Hinsicht sorgfältig darzulegen, weshalb die Richtgrößen nicht eingehalten werden konnten. Hier geht es um die sorgfältige und plausible Beschreibung von Praxisbesonderheiten, die gut zu begründen sind. Gleichzeitig muss überprüft werden, ob alle Praxisbesonderheiten (wie etwa besondere Behandlungsmethoden oder die notwendige Versorgung einiger Patienten mit sehr teuren Präparaten), die bereits im Vorfeld aufgrund bestimmter Indikationen oder Wirkstoffe anzuerkennen sind, bei den Berechnungen der Prüfungsstelle auch tatsächlich berücksichtigt wurden. Eine sorgfältige Stellungnahme kann dazu führen, dass auch eine Überschreitung des Richtgrößenbudgets um mehr als 25 Prozent aufgrund von Praxisbesonderheiten plausibel erklärt werden kann und folglich kein Regress ausgesprochen wird. Wenn die betroffenen Ärzte derzeit noch keine Stellungnahme abgeben, so ist dies zu diesem Zeitpunkt nicht nachteilig. Denn die sorgfältige Begründung der Richtgrößenüberschreitung kann auch noch nach Erhalt des Prüfbescheids erfolgen. Wichtig ist es jedoch, die Widerspruchsfrist von einem Monat unbedingt einzuhalten, um die Rechtskraft des Bescheids zu verhindern. Im weiteren Verlauf kann vor dem Beschwerdeausschuss noch eine sorgfältige Widerspruchsbegründung übersandt werden. Zuvor sollte jedoch Akteneinsicht beantragt werden, um sicherzustellen, dass alle nötigen statistischen und formalen Grundlagen tatsächlich mit den im Prüfbescheid behaupteten Zahlen und Fakten übereinstimmen. Spätestens im Widerspruchsverfahren sind dann alle Einwendungen – medizinischer als auch rechtlicher Art – vorzutragen, damit diese berücksichtigt werden können. Wer jetzt noch immer nicht reagiert und im Zweifel keinen Rechtsbeistand einschaltet, könnte in einem späteren Klageverfahren mit wesentlichen Argumenten und Einwendungen ausgeschlossen sein, wenn diese erstmalig vorgetragen werden. Selbst wenn die Einwendungen also noch überzeugend sind, könnte das Sozialgericht diese zurückweisen, weil sie als „verspätet“ angesehen werden. Daher muss spätestens nach Erhalt eines Prüfbescheids unter Festsetzung einer Regresssumme reagiert werden. Die anwaltliche Erfahrung zeigt jedoch, dass Überschreitungen im Arzneimittel- und im Heilmittelbereich meist durch die Patientenklientel und die damit verbundene Notwendigkeit, entsprechende Verordnungen auszustellen, begründet sind. Denn eines ist klar: Wer krank ist und entsprechender Medikamente oder Heilmittel bedarf, der hat – trotz der Richtgrößen – einen gesetzlichen Anspruch auf Verordnung durch den Arzt. Ein Arzt kann und muss diese Verordnungen ausstellen, wenn sie unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots notwendig sind. Notwendige Medikamente und Heilmittel dürfen niemals unter Berufung auf die Überschreitung des Richtgrößenbudgets versagt werden. Der Arzt hat zwar später die lästige Pflicht, die Notwendigkeit der Verordnung darzulegen. Soweit jedoch das Krankheitsbild und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit die Verordnungen erforderlich machen, sind Überschreitungen des Richtgrößenbudgets gerechtfertigt und dürfen nicht zu einem Regress gegen den Arzt führen.
Beate Bahner, Heidelberg
Fachanwältin für Medizinrecht
Internet: http://www.beatebahner.de/
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Richtgrössenprüfungen: Kein Grund zur Panik
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Überschreitungen des Richtgrößenbudgets lassen sich in der Regel rechtfertigen. Vielen niedergelassenen Ärzten flattert in diesen Tagen ein Schreiben der Prüfungsstellen ins Haus, in dem wegen der Überschreitung von Richtgrößen im Jahr 2007 eine Prüfung angekündigt wird. Richtgrößen sind Durchschnittswerte für die Verordnung von Arzneimitteln und Heilmitteln pro Jahr und Patient. Sie werden für jede Arztgruppe gesondert festgelegt, weil sich die Verordnungskosten unterscheiden. Die Richtgrößen und die damit gebildeten Richtgrößenvolumina bilden die Grundlage für die in mit Krankenkassen- und KV-Vertretern paritätisch besetzten Ausschüssen durchgeführte Richtgrößenprüfung. In diesen Ausschüssen wird entschieden, ob der Arzt bei Überschreitung seines Richtgrößenvolumens in Regress genommen wird oder sich einer Beratung unterziehen muss.
Richtgrößenprüfungen drohen somit Vertragsärzten aller Fachrichtungen, die Arznei- und Heilmittel verordnen und hierbei zugleich den vereinbarten Richtgrößen unterliegen. Das Prüfverfahren wird bereits dann eingeleitet, wenn das jeweilige Richtgrößenbudget des Arztes um mehr als 15 Prozent überschritten wurde. Das Richtgrößenbudget errechnet sich nach der Zahl der Behandlungsfälle (aufgegliedert nach Mitgliedern und Familienangehörigen einerseits sowie Rentnern andererseits), multipliziert mit der jeweils für Mitglieder und Rentner gültigen Richtgröße. Wenn und soweit Ärzte nun im Jahr 2007 ihr individuelles Richtgrößenbudget um mehr als 15 Prozent überschritten haben, sieht der Gesetzgeber zwingend die Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Ein Regress droht allerdings nur dann, wenn das Richtgrößenbudget um mehr als 25 Prozent überschritten wurde. Wer also ein Schreiben bekommt, weil er sein Richtgrößenbudget um mehr als 15 Prozent, jedoch um weniger als 25 Prozent überschritten hat, der kann sich beruhigt zurücklehnen. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und die Überschreitung um mehr als 15 Prozent zu begründen. Da ihm jedoch kein Regress droht, sondern lediglich eine Beratung stattfindet, ist er noch nicht einmal verpflichtet, überhaupt Stellung zu nehmen. Anders sieht es aus, wenn das Richtgrößenbudget um mehr als 25 Prozent überschritten wurde. In diesem Fall ist der Arzt gut beraten, sich sowohl die Statistik als auch die Verordnungslisten beziehungsweise die von den Prüfgremien mitgeschickte CD-ROM sorgfältig anzusehen und zu prüfen, weshalb die Richtgrößen nicht eingehalten werden konnten. Nun ist auch ein Beratungsgespräch bei der KV oder die Einschaltung einer auf Regressverfahren spezialisierten Anwaltskanzlei ratsam. So kann frühzeitig die Festsetzung eines Regresses vermieden werden, der sonst mit der Weihnachtspost hereinflattert.
Sodann ist sowohl in rechtlicher als auch in medizinischer Hinsicht sorgfältig darzulegen, weshalb die Richtgrößen nicht eingehalten werden konnten. Hier geht es um die sorgfältige und plausible Beschreibung von Praxisbesonderheiten, die gut zu begründen sind. Gleichzeitig muss überprüft werden, ob alle Praxisbesonderheiten (wie etwa besondere Behandlungsmethoden oder die notwendige Versorgung einiger Patienten mit sehr teuren Präparaten), die bereits im Vorfeld aufgrund bestimmter Indikationen oder Wirkstoffe anzuerkennen sind, bei den Berechnungen der Prüfungsstelle auch tatsächlich berücksichtigt wurden. Eine sorgfältige Stellungnahme kann dazu führen, dass auch eine Überschreitung des Richtgrößenbudgets um mehr als 25 Prozent aufgrund von Praxisbesonderheiten plausibel erklärt werden kann und folglich kein Regress ausgesprochen wird. Wenn die betroffenen Ärzte derzeit noch keine Stellungnahme abgeben, so ist dies zu diesem Zeitpunkt nicht nachteilig. Denn die sorgfältige Begründung der Richtgrößenüberschreitung kann auch noch nach Erhalt des Prüfbescheids erfolgen. Wichtig ist es jedoch, die Widerspruchsfrist von einem Monat unbedingt einzuhalten, um die Rechtskraft des Bescheids zu verhindern. Im weiteren Verlauf kann vor dem Beschwerdeausschuss noch eine sorgfältige Widerspruchsbegründung übersandt werden. Zuvor sollte jedoch Akteneinsicht beantragt werden, um sicherzustellen, dass alle nötigen statistischen und formalen Grundlagen tatsächlich mit den im Prüfbescheid behaupteten Zahlen und Fakten übereinstimmen. Spätestens im Widerspruchsverfahren sind dann alle Einwendungen – medizinischer als auch rechtlicher Art – vorzutragen, damit diese berücksichtigt werden können. Wer jetzt noch immer nicht reagiert und im Zweifel keinen Rechtsbeistand einschaltet, könnte in einem späteren Klageverfahren mit wesentlichen Argumenten und Einwendungen ausgeschlossen sein, wenn diese erstmalig vorgetragen werden. Selbst wenn die Einwendungen also noch überzeugend sind, könnte das Sozialgericht diese zurückweisen, weil sie als „verspätet“ angesehen werden. Daher muss spätestens nach Erhalt eines Prüfbescheids unter Festsetzung einer Regresssumme reagiert werden. Die anwaltliche Erfahrung zeigt jedoch, dass Überschreitungen im Arzneimittel- und im Heilmittelbereich meist durch die Patientenklientel und die damit verbundene Notwendigkeit, entsprechende Verordnungen auszustellen, begründet sind. Denn eines ist klar: Wer krank ist und entsprechender Medikamente oder Heilmittel bedarf, der hat – trotz der Richtgrößen – einen gesetzlichen Anspruch auf Verordnung durch den Arzt. Ein Arzt kann und muss diese Verordnungen ausstellen, wenn sie unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots notwendig sind. Notwendige Medikamente und Heilmittel dürfen niemals unter Berufung auf die Überschreitung des Richtgrößenbudgets versagt werden. Der Arzt hat zwar später die lästige Pflicht, die Notwendigkeit der Verordnung darzulegen. Soweit jedoch das Krankheitsbild und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit die Verordnungen erforderlich machen, sind Überschreitungen des Richtgrößenbudgets gerechtfertigt und dürfen nicht zu einem Regress gegen den Arzt führen.
Beate Bahner, Heidelberg
Fachanwältin für Medizinrecht
Internet: http://www.beatebahner.de/
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