Dienstag, 17. November 2009

Masseure und med. Bademeister haben den First Access

Masseure und med. Bademeister haben den First Access und dürfen ohne ärztliche Verordnung behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28.10.2009 (AZ: 3 B 39.09) im Hinblick auf die sektorale Heilpraktikererlaubnis eines Masseurs und med. Bademeisters.
Die Vorinstanz (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) hatte festgestellt, dass von der Tätigkeit eines Masseurs und med. Bademeisters keine Gefahr für die Volksgesundheit und den Patienten ausgeht.
Die Vorinstanz hatte angenommen, der Masseur und med. Bademeister übe keine Heilkunde aus.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, das Heilpraktikergesetz finde keine Anwendung, wenn durch die Tätigkeit des Masseurs und med. Bademeisters keine Gefahr für die Volksgesundheit und den Patienten entstehe, gleichgültig, ob bei dieser Tätigkeit die Heilkunde ausgeübt wird oder nicht. Wegen der Gefahrlosigkeit der Betätigung durch den Masseur und med. Bademeister findet das Heilpraktikergesetz keine Anwendung; es darf ohne vorliegende ärztliche Verordnung im Direktkontakt behandelt werden.
Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.2009, AZ: 3 B 39.09

Quelle: http://www.dr-boxberg.de/artikel.php?art_id=179&aktuell=1

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